3.5 Beispiele für die verschiedenen Sichtweisen
3.5.1 Konkrete Konsequenzen: Wer gilt als Person?
Die verschiedenen Sichtweisen führen zu ganz unterschiedlichen Antworten auf die Frage: Wer ist Person? Das ist keine akademische Spielerei, sondern hat Auswirkungen auf das Leben wirklicher Menschen.
Nach der ersten Sichtweise (Person nur durch Fähigkeiten):
- Nicht alle Menschen sind Personen. Ein Embryo, ein Mensch im Koma, ein schwer dementer Mensch — sie alle könnten nach dieser Sichtweise Nicht-Personen sein, weil sie bestimmte Fähigkeiten nicht oder nicht mehr ausüben.
- Manche nicht-menschliche Wesen könnten Personen sein, wenn sie die geforderten Fähigkeiten besitzen.
- Es gibt „potentielle Personen“ — Wesen, die noch keine Personen sind, es aber werden könnten.
- Es kann ein „graduelles Personsein“ geben — man kann mehr oder weniger Person sein, je nachdem, wie viele Fähigkeiten man besitzt.
Nach der zweiten und dritten Sichtweise (Person als eigenständiges Wesen, Person als eigenständiges Wesen in Beziehung):
- Alle Menschen sind Personen — vom ersten bis zum letzten Augenblick ihres Lebens. Menschliches Personsein beginnt in der Regel mit der Verschmelzung der Keimzellen, der Fertilisation.1
- Es gibt keine „potentiellen Personen“. Personen sind immer wirklich. Es hat keinen Sinn, von „potentiellen Personen“ zu sprechen. Personen sind nie potentiell.
- Personsein ist nicht graduell, sondern absolut: Man ist Person oder man ist es nicht. Personalität entwickelt sich nicht; was sich entwickelt, ist der Charakter, die Persönlichkeit, das Personverhalten.
- Auch nicht-menschliche Personen sind grundsätzlich denkbar (z. B. Gott, reine Geistwesen), aber alle Menschen sind immer und vollständig Person.
Man sieht: Es hängt viel davon ab, welche Sichtweise die treffendere ist. Es geht nicht nur um philosophische Feinheiten, sondern um Fragen von Leben und Tod.
Die konkreten Auswirkungen reichen weit über den Hörsaal hinaus. Im Recht entscheidet der Personbegriff darüber, ab wann ein Mensch Grundrechtsträger ist. In der Medizin stellt sich die Frage, ob ein Mensch nach dem sogenannten „Hirntod“ noch Person ist oder nicht — und ob eine Organentnahme deshalb zulässig sein kann. In der Pflege fragt sich, ob ein schwer dementer Mensch noch denselben Schutz und dieselbe Achtung verdient wie ein gesunder Erwachsener — oder ob sein Schutzanspruch mit seinen Fähigkeiten abnimmt.
All diese Fragen sind keine Gedankenexperimente. Sie werden täglich entschieden — in Parlamenten, in Krankenhäusern, in Pflegeheimen. Und hinter jeder Entscheidung steht, ob bewusst oder unbewusst, ein bestimmter Personbegriff.
3.5.2 Personbegriff und Weltanschauung
Anhand der verschiedenen Auffassungen über die menschliche Person wird etwas Aufschlussreiches deutlich: Ein bestimmter Personbegriff lässt sich nicht hinreichend durch rein formale Relationen beschreiben. Ein hinreichend bestimmter Personbegriff umfasst immer auch inhaltliche Bestimmungen — und damit Annahmen über die Wirklichkeit als Ganzes. Hierbei scheint die jeweilige Weltanschauung eine wesentliche Rolle zu spielen (vgl. Bexten 2017, S. 98—107).
Der empirisch-funktionalistische Personbegriff kann auch als naturalistischer Personbegriff bezeichnet werden, da er vollkommen kompatibel mit dem Naturalismus ist. Unter Naturalismus wird hier ein starker metaphysischer und zugleich methodologischer Naturalismus verstanden, der unter anderem die Auffassung verteidigt, dass es so etwas wie einen menschlichen Geist oder Intellekt als urphänomenale Entität nicht geben kann — alles sei vielmehr „Natur“, das heißt: physikalisch, biologisch, chemisch untersuchbar und letztendlich auch erklärbar, wenn das Wissen beziehungsweise die Naturwissenschaft genügend fortgeschritten ist.
Hier wird der tiefe Zusammenhang zwischen Personbegriff und Weltanschauung besonders greifbar. Es scheint die Theorie, dass zwischen einem rein beschreibenden und einem rein vorschreibenden Personbegriff zu unterscheiden sei, auf ganz bestimmten problematischen „metaphysischen“ Voraussetzungen zu beruhen, die hinterfragt werden müssen. Letztendlich geht es um die Frage nach dem rechten Seinsbegriff und um eng damit zusammenhängende Fragen: Ist der durch David Hume (1711—1776) behauptete Graben zwischen Sein und Sollen prinzipiell berechtigt?2 Ist der durch George Edward Moore (1873—1958) behauptete sogenannte Naturalistische Fehlschluss prinzipiell gültig?
Diese Fragen sind nicht bloß akademisch. Wer mit Hume behauptet, dass man vom Sein nicht auf das Sollen schließen könne, der muss erklären, warum aus der Tatsache, dass jemand eine Person ist, irgendetwas für die Art und Weise folgen sollte, wie wir mit ihm umgehen. Und wer den Naturalistischen Fehlschluss als gültig anerkennt, muss erklären, wie überhaupt aus der Natur eines Wesens moralische Verpflichtungen abgeleitet werden können.
Im Kern geht es um die Frage: Hat das Sein des Menschen eine normative Kraft? Sagt das, was der Mensch ist, auch etwas darüber, wie mit ihm umgegangen werden soll? Der substanzontologisch-relationale Personbegriff bejaht das: Die Würde des Menschen gründet in seinem Sein, nicht in seiner Leistung. Die personalistische Norm — „die menschliche Person ist um ihrer selbst willen zu bejahen und zu lieben“ — ist nicht eine von außen auferlegte Pflicht, sondern die einzig angemessene Antwort auf das Sein der Person. Der empirisch-funktionalistische Personbegriff muss diese Frage verneinen oder umgehen — und gerät dann in Schwierigkeiten, die Unverlierbarkeit der Menschenwürde zu begründen.
Es gibt also einen engen Zusammenhang zwischen der philosophischen Gesamtschau, der jemand anhängt, und dem Personbegriff, den er vertritt. Wer die Wirklichkeit als rein materiell betrachtet, wird zu einem funktionalistischen Personbegriff neigen. Wer die Wirklichkeit für reicher hält als das bloß Materielle — wer also die Möglichkeit des Geistigen ernst nimmt —, wird offener sein für einen substanzontologischen oder substanzontologisch-relationalen Personbegriff.
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