Wunscheltern

Die Person oder Personen, die eine Leihmutter beauftragen, ein Kind für sie auszutragen, und die beabsichtigen, nach der Geburt die soziale Elternschaft zu übernehmen. Ihre Intention allein begründet keine Elternschaft im ontologischen Sinne — Elternschaft ist primär eine leiblich-personale Beziehung, die mit Zeugung und Schwangerschaft beginnt, nicht mit einem Vertrag.

Kein Recht auf Kinder

Es gibt kein „Recht auf ein Kind”. Ein Kind ist eine Person mit unveräußerlicher Würde — kein Anspruchsobjekt, keine Ware, die man bestellen oder einfordern kann. Der Wunsch nach einem Kind ist menschlich verständlich, aber er begründet keinen Rechtsanspruch, weil das Kind selbst Träger von Rechten ist. Wer ein Kind als etwas behandelt, das man sich durch Geld oder Macht verschaffen kann, verletzt die Personalistische Norm: Die Person darf niemals bloß als Mittel gebraucht werden.

Die Wunschelternschaft zeigt eine Form der Instrumentalisierung, die sich auf das Kind und auf die Leihmutter erstreckt: Beide werden den Zwecken und Wünschen der Wunscheltern untergeordnet. Der Vertrag ersetzt die leiblich-personale Verbundenheit, die das Wesen der Elternschaft ausmacht.

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