Hinweis: Die ethischen Urteile auf dieser Seite beziehen sich ausschließlich auf die Handlung — niemals auf die Person, die sie ausführt. Jede Person besitzt unverlierbare Würde, unabhängig davon, was sie tut oder getan hat. Vgl. Hinweis zu ethischen Urteilen.
Die Übernahme der Schwangerschaft und Geburt eines Kindes durch eine Frau (Leihmutter) im Auftrag anderer Personen (Wunscheltern), mit der vertraglichen Verpflichtung, das Kind nach der Geburt abzugeben. Leihmutterschaft ist eine in sich schlechte Handlung und eine Form der Instrumentalisierung, weil sie das Kind zum Gegenstand eines Vertrags und damit zur Ware macht und die Leihmutter in ihrer Leiblichkeit zum Produktionsmittel degradiert.
Leihmutterschaft, Geld und Macht
In der kommerziellen Leihmutterschaft verbinden sich Geld und Macht zu einer besonders schweren Form der Personvergessenheit: Die wirtschaftliche Macht der Wunscheltern ermöglicht es, die Schwangerschaft einer anderen Frau zu kaufen — das Kind wird bestellt, übergeben und bezahlt. Die Würde der Person — sowohl der Leihmutter als auch des Kindes — wird dem Kalkül des Geldes unterworfen. Auch die altruistische Leihmutterschaft bleibt problematisch, weil sie die leiblich-personale Einheit von Mutterschaft aufspaltet, selbst wenn kein Geld fließt.
Leihmutterschaft kann auch als Technologie im weiteren Sinne begriffen werden: ein systematisches Verfahren, das den Beginn personalen Lebens den Bedingungen eines Vertrags unterwirft und damit die Personalistische Norm verletzt.
Ontologische Beziehungen:
- hat Unterklasse: Altruistische Leihmutterschaft
- hat Unterklasse: Gestationelle Leihmutterschaft
- hat Unterklasse: Kommerzielle Leihmutterschaft
- ist Unterklasse von: Praktische Personvergessenheit
- verletzt: Personalistische Norm
- spaltet auf: Mutterschaft
- ist Unterklasse von: Instrumentalisierung
- ist Unterklasse von: In-sich-schlechte Handlung
- hat Unterklasse: Traditionale Leihmutterschaft
- manifestiert: Direkte Gewalt
- manifestiert: Strukturelle Gewalt
Leihmutterschaft im Gewaltdreieck
Nach dem Gewaltdreieck Johan Galtungs lässt sich die Leihmutterschaft auf allen drei Ecken verorten. Direkte Gewalt: Der Vertrag greift in den Leib der Frau ein — dokumentiert sind Klauseln, die Leihmütter zu Kaiserschnitten und selektiven Abtreibungen verpflichten — und die vereinbarte Wegnahme des Neugeborenen unmittelbar nach der Geburt bricht die in der Schwangerschaft gewachsene leibliche Bindung von Mutter und Kind. Strukturelle Gewalt: Kein Täter ist nötig, wo das globale Armutsgefälle die Nötigung übernimmt — die „freiwillige” Einwilligung geschieht unter existenzieller Not, die Leihmutter steht Agenturen, Kliniken und Rechtsteams allein gegenüber, und das Kind ist die einzige Partei des Vertrags, die nie gefragt wurde. Die UN-Sonderberichterstatterin für Gewalt gegen Frauen und Mädchen beschreibt die Praxis als System aus Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch und fordert ihre weltweite Abschaffung (Alsalem 2025). Kulturelle Gewalt: Die Sprache des Marktes — „Dienstleistung”, „gestational carrier”, „Garantiepaket” — legitimiert beides und macht die Instrumentalisierung unsichtbar; die Person wird sprachlich zum Objekt umcodiert, bevor sie praktisch als Objekt behandelt wird.
Altruistische Leihmutterschaft
Altruistische Leihmutterschaft ist Leihmutterschaft ohne Entgelt, oft innerhalb der Familie oder im Freundeskreis. Das Motiv des Mitgefühls kann das subjektive Verschulden mindern. Doch die objektiven Einwände bleiben bestehen: die Aufspaltung der Mutterschaft, die vertragliche Abgabe des Kindes und die Instrumentalisierung der Leiblichkeit der austragenden Frau. Die altruistische Motivation ändert nicht das Objekt der Handlung (fontes moralitatis) und macht sie daher nicht sittlich gut (vgl. Bexten 2017, S. 200 ff.).
Die Ontologie ordnet die altruistische Leihmutterschaft als Unterklasse der Leihmutterschaft ein und markiert sie als disjunkt mit der kommerziellen Leihmutterschaft — es handelt sich um verschiedene Formen derselben in sich schlechten Handlung.
Ontologische Einordnung:
- Oberbegriff: Leihmutterschaft
- disjunkt mit: Kommerzielle Leihmutterschaft
Gestationelle Leihmutterschaft
Form der Leihmutterschaft, bei der die Leihmutter das Kind austrägt, ohne genetisch mit ihm verwandt zu sein. Die Eizelle stammt von der Wunschmutter oder einer Spenderin. Damit wird die austragende Mutterschaft von der genetischen Mutterschaft getrennt — eine Aufspaltung, die der personalen Einheit der Eltern-Kind-Beziehung widerspricht.
Kommerzielle Leihmutterschaft
Kommerzielle Leihmutterschaft ist Leihmutterschaft gegen Entgelt. Neben den grundsätzlichen Einwänden gegen jede Leihmutterschaft kommt hier die explizite Kommerzialisierung des menschlichen Leibes und des Kindes hinzu. Die Leihmutter wird zur bezahlten Dienstleisterin. Das Kind wird zur bestellten Ware. Besonders in Ländern mit großer Armut führt dies zur Ausbeutung wirtschaftlich benachteiligter Frauen — eine Verschärfung der Instrumentalisierung.
Die Ontologie schlussfolgert: Die kommerzielle Leihmutterschaft macht den Verstoß gegen die Personalistische Norm zum Geschäftsmodell. Sie ist disjunkt mit der altruistischen Leihmutterschaft, da das kommerzielle Motiv die Handlung qualitativ verändert. Im Ergebnis der sittlichen Bewertung fällt sie jedoch in beiden Fällen negativ aus. Im Gewaltdreieck verschärft sie die strukturelle Gewalt — das Armutsgefälle ersetzt die physische Nötigung — und manifestiert zusätzlich kulturelle Gewalt: die euphemistische Marktsprache legitimiert den Verstoß und macht ihn unsichtbar.
Ontologische Einordnung:
- Oberbegriff: Leihmutterschaft
- disjunkt mit: Altruistische Leihmutterschaft
- manifestiert: Kulturelle Gewalt
Leihmutterschaftsvertrag
Der Leihmutterschaftsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die eine Frau sich verpflichtet, ein Kind auszutragen und nach der Geburt an die Auftraggeber zu übergeben (vgl. Bexten 2017, S. 298 ff.).
Aus personontologischer Sicht stellt dieser Vertrag eine schwerwiegende Form der Instrumentalisierung dar. Das Kind wird zum Gegenstand eines Vertrages — es wird gleichsam bestellt, übergeben und empfangen wie eine Sache. Dies widerspricht fundamental der Würde der Person, denn die Person ist kein Objekt, über das vertraglich verfügt werden darf.
Ebenso wird die Leihmutter instrumentalisiert. Ihre leibliche Mutterschaft — eine zutiefst personale Wirklichkeit — wird auf eine vertragliche Dienstleistung reduziert. Die personalistische Norm verbietet es, eine Person jemals bloß als Mittel zu gebrauchen. Der Leihmutterschaftsvertrag verstößt gegen diese Norm in doppelter Hinsicht.
Traditionale Leihmutterschaft
Traditionale Leihmutterschaft ist jene Form der Leihmutterschaft, bei der die Leihmutter zugleich die genetische Mutter des Kindes ist — ihre eigene Eizelle wird verwendet. Hier fällt die Aufspaltung der Mutterschaft besonders gravierend aus: Die Frau, die zugleich genetische und austragende Mutter ist, gibt ihr eigenes Kind vertraglich ab.
Die Ontologie markiert die traditionale Leihmutterschaft als disjunkt mit der gestationellen Leihmutterschaft, bei der die Leihmutter keine genetische Beziehung zum Kind hat. In beiden Fällen wird die personale Einheit der Mutterschaft durch einen Vertrag aufgespalten — ein Verstoß gegen die Personalistische Norm.
Ontologische Einordnung:
- Oberbegriff: Leihmutterschaft
- disjunkt mit: Gestationelle Leihmutterschaft
Ethische Bewertung aus der Personseinsontologie
Der Begründungsgang setzt bei der ontologischen Würde an: Sie ist der unverlierbare, objektive Wert der Person und der zureichende Grund der Personalistischen Norm — die Person ist um ihrer selbst willen zu bejahen und zu lieben. Verletzt wird diese Norm durch Instrumentalisierung und durch Personvergessenheit. Die Leihmutterschaft berührt zwei Personen, und beide Verletzungsformen treten auf.
Die austragende Frau. Ihr Leib wird zum Mittel eines fremden Zwecks. Der Befund liegt nicht in der Schwangerschaft und nicht in der Übergabe für sich, sondern in der vertraglichen Vorwegnegation einer leiblich-personalen Beziehung: Die neun Monate entwickelte Nähe zum Kind wird nicht etwa nachträglich schwer, sondern von vornherein als nicht bestehend vereinbart. Was verabredet wird, ist nicht eine Handlung, sondern das Ausbleiben einer personalen Reaktion.
Das Kind. Es wird zum Gegenstand eines Vertrags — bestellt, übergeben, bezahlt. Nach dieser Ontologie ist Ware disjunkt zu Person: Was Leistungsgegenstand einer Übergabepflicht sein kann, ist eben dadurch keine Person. Die Personalistische Norm verlangt die Bejahung um ihrer selbst willen; eine Bejahung, die aus einer vertraglichen Verpflichtung folgt, ist der Struktur nach eine andere.
Die Fragmentierung der Elternschaft. Genetische, austragende und soziale Mutterschaft fallen auseinander. Das ist keine bloße Komplikation der Zuordnung, sondern die Auflösung einer Einheit, in der das Kind sich vorfindet.
Nach den fontes moralitatis bestimmt das Objekt der Handlung ihre sittliche Spezies. Das Objekt ist hier die Herbeiführung einer Schwangerschaft unter der vorweg vereinbarten Bedingung der Weggabe. Damit ist die Leihmutterschaft eine in sich schlechte Handlung — unabhängig davon, ob sie entgeltlich erfolgt und ob die Beteiligten wohlwollend handeln.
Die Selektionsklauseln. Ein Befund gehört hierher, weil er die Vertragsthese belegt. Weil die Schwangere nicht die künftige Mutter ist, wird jede Entscheidung, die in einer gewöhnlichen Schwangerschaft implizit bleibt, hier zwischen Dritten im Voraus verhandelbar. Hillary Berks Inhaltsanalyse von dreißig US-amerikanischen Leihmutterschaftsverträgen (2020) zeigt, dass regelmäßig genau drei Kategorien verschriftlicht werden: Anomalien und Fehlbildungen, Geschlechtsselektion und ungewollte Mehrlinge; Rachel Rebouché (2020) ergänzt, dass Begriffe wie „Anomalie” oder „Defekt” dabei meist undefiniert bleiben. Damit ist die Leihmutterschaft die einzige Form der Schwangerschaft, in der die Entscheidung über Fortführung oder Abbruch bei diagnostizierter Anomalie Gegenstand eines Vorabvertrags zwischen Dritten wird. In den Begriffen dieser Ontologie ist das Personvergessenheit in ausdrücklicher Form: Die Annahme des Kindes wird an Eigenschaften geknüpft, vorab und schriftlich — die Selektionslogik der eugenischen Selektion tritt hier in Vertragsform auf.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Begrifflich notwendig ist das nicht: Eine altruistische Leihmutterschaft mit den Gameten der Wunscheltern und ohne jede Selektion ist widerspruchsfrei denkbar. Und nach Berks eigener Auswertung behalten 83 Prozent der untersuchten Verträge der Leihmutter das Recht vor, die Schwangerschaft auszutragen; die zwangsweise Durchsetzung solcher Klauseln ist in den USA ausgeschlossen, und die meisten Verträge verlangen umgekehrt die Abnahme des Kindes unabhängig von festgestellten Anomalien.
Quellenangaben: Bexten 2017, S. 200 ff. (Fontes moralitatis und in sich schlechte Handlungen), S. 298 ff. (Leihmutterschaftsvertrag und Instrumentalisierung der Person).
Weitere Quellen:
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Kant, Immanuel (1785): Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. Akademie-Ausgabe Bd. IV, S. 429 (Selbstzweckformel: die Person nie bloß als Mittel gebrauchen).
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Thomas von Aquin: Summa Theologiae I-II, q. 18, a. 1–4 (fontes moralitatis: Gegenstand, Umstände und Ziel der Handlung).
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Katechismus der Katholischen Kirche (1997), Nr. 2376 (Leihmutterschaft als Verstoß gegen die Würde des Kindes und der Ehe).
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Galtung, Johan (1969): “Violence, Peace, and Peace Research”. In: Journal of Peace Research 6 (3), S. 167–191; ders. (1990): “Cultural Violence”. In: Journal of Peace Research 27 (3), S. 291–305 (Gewaltdreieck: direkte, strukturelle, kulturelle Gewalt).
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Alsalem, Reem (2025): The different manifestations of violence against women and girls in the context of surrogacy. Bericht der UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen an die 80. UN-Generalversammlung, UN-Dok. A/80/158 (Leihmutterschaft als Gewalt gegen Frauen und Kinder; Forderung eines weltweiten Verbots).
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Berk, Hillary L. (2020): “Savvy Surrogates and Rock Star Parents: Compensation Provisions, Contracting Practices, and the Value of Womb Work”. In: Law & Social Inquiry 45 (2), S. 398–431 (Inhaltsanalyse von 30 US-Leihmutterschaftsvertraegen).
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Rebouche, Rachel (2020): “Contracting Pregnancy”. In: Iowa Law Review 105, S. 1591 ff. (Praenataldiagnostik- und Abbruchklauseln; Abnahmepflicht trotz Anomalie als Regelfall).
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Levine, Aaron D. (2010): “Self-Regulation, Compensation, and the Ethical Recruitment of Oocyte Donors”. In: Hastings Center Report 40 (2) (merkmalsbasierte Beprei-sung von Eizellen).
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Schurr, Carolin (2017): “From biopolitics to bioeconomies: The ART of (re-)producing white futures in Mexico’s surrogacy market”. In: Environment and Planning D: Society and Space 35 (2), S. 241–262.
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Wilkinson, Stephen (2010): Choosing Tomorrow’s Children: The Ethics of Selective Reproduction. Oxford: Oxford University Press (Gegenposition: Trennbarkeit von Selektions- und Leihmutterschaftsfrage).
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Farnell & Anor and Chanbua [2016] FCWA 17, Family Court of Western Australia (Feststellung, dass im Fall “Baby Gammy” kein Abbruch verlangt und das Kind nicht zurueckgelassen wurde).
Siehe auch: