Assistierter Suizid
Hinweis: Die ethischen Urteile auf dieser Seite beziehen sich ausschließlich auf die Handlung — niemals auf die Person, die sie ausführt oder in Anspruch nimmt. Jede Person besitzt unverlierbare Würde, unabhängig davon, was sie tut oder getan hat. Vgl. Hinweis zu ethischen Urteilen.
Der assistierte Suizid ist die Handlung eines Dritten, der einer Person die Mittel zur Selbsttötung bereitstellt oder ihr dabei Hilfe leistet. Er ist eine in-sich-schlechte Handlung und eine Form der praktischen Personvergessenheit, weil er die Selbsttötung einer Person ermöglicht und damit an der Verletzung des Rechts auf Leben mitwirkt.
Der assistierte Suizid unterscheidet sich ontologisch sowohl vom Suizid als auch von der Euthanasie, obwohl alle drei Handlungen als Formen der praktischen Personvergessenheit klassifiziert werden. Der Unterschied liegt in der Handlungsstruktur: Beim Suizid handelt die Person allein, bei der Euthanasie führt ein Dritter die Tötung durch, beim assistierten Suizid stellt ein Dritter die Mittel bereit, während die Person selbst die letzte Handlung vollzieht. Trotz dieser strukturellen Verschiedenheit teilen alle drei Handlungen den grundlegenden Mangel: Sie verkennen, dass das Personsein und die Würde der Person nicht an Bedingungen geknüpft sind und dass über das Leben der Person nicht verfügt werden darf.
Aus personalontologischer Sicht enthält der assistierte Suizid eine besondere Form der Personvergessenheit: Der Assistent beansprucht, dem Willen der Person zu dienen — und verkennt dabei, dass die Personalistische Norm auch dort gilt, wo die Person selbst sie nicht mehr einlösen kann oder will. Die Person ist um ihrer selbst willen zu bejahen — und diese Bejahung schließt die Bejahung ihres Lebens ein, auch gegen den erklärten Willen der Person. Die Freiheit des Menschen ist nicht die Freiheit zur Selbstzerstörung, sondern die Fähigkeit, sich im Lichte der Wahrheit für das Gute zu entscheiden.
Der assistierte Suizid betrifft auch das Gemeinwohl und die gesellschaftliche Haltung gegenüber der Person: Wo der assistierte Suizid institutionalisiert wird, entsteht ein gesellschaftliches Klima, in dem das Leben von Personen — insbesondere von kranken, alten oder leidenden Personen — als “verfügbar” betrachtet wird. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass jede Person Jemand ist und nicht bloß Etwas.
Die subjektive Not der Person, die den assistierten Suizid in Anspruch nehmen möchte, wird damit nicht bestritten. Die Ontologie urteilt über den objektiven Charakter der Handlung, nicht über die subjektive Schuld der Beteiligten. Die Antwort auf das Leiden einer Person ist nicht die Beendigung ihres Lebens, sondern die Zuwendung zu ihr als Person — in Liebe, Fürsorge und Begleitung.
Ontologische Einordnung
Oberbegriffe: In-sich-schlechte Handlung, Praktische Personvergessenheit
Ontologische Beziehungen:
- verletzt: Personalistische Norm
- disjunkt mit: Euthanasie, Suizid
- wirkt mit an: Verletzung des Rechts auf Leben
Kapitelzuordnung: Kapitel 5: Personvergessenheit