Der irreversible Ausfall aller Hirnfunktionen — umgangssprachlich “Hirntod” genannt — ist nicht mit dem sicheren Tod gleichzusetzen. Die betroffene Person lebt, sofern sie durch maschinelle Lebenserhaltung (insbesondere eine Herz-Lungen-Maschine) am Leben erhalten wird. Das Personsein und die ontologische Würde bleiben vollständig erhalten.

Der entscheidende Punkt ist die Unterscheidung von Prote Energeia und Deutera Energeia: Betroffen ist ausschließlich die Deutera Energeia — die aktuale Ausübung geistiger Fähigkeiten wie Erkenntnis, Selbstbewusstsein und Wille. Die Prote Energeia — die erste Wirklichkeit des Personseins, das grundlegende geistige Dasein — bleibt unberührt, solange die Person lebt.

Das Prinzip agere sequitur esse besagt: Das Handeln folgt dem Sein, nicht umgekehrt. Wer das Personsein an die Ausübung von Hirnfunktionen knüpft, vertritt einen empirisch-funktionalistischen Personbegriff in der Linie von Locke, Singer und Parfit und verwechselt Personsein mit Personverhalten — eine Form der Personvergessenheit. Demgegenüber steht der substanzontologische Personbegriff, wie er von Thomas, Spaemann und Hengstenberg vertreten wird.

Die Parallele zur schweren Demenz ist aufschlussreich: In beiden Fällen ist die Deutera Energeia beeinträchtigt, in beiden Fällen bleibt die Person Person. Spaemann formuliert: “Jemand, der eine Person war, hat nicht aufgehört, eine Person zu sein.” Der Einwand der diachronen Identität — der die Identität der Person an fortlaufende Bewusstseinsströme knüpft — greift hier nicht: die Einmaligkeit der Person liegt in ihrem Sein, nicht in ihrer Erinnerung.

Ontologische Einordnung

Oberbegriffe: Zustand, Prozess

Ontologische Beziehungen:

Kapitelzuordnung: Kapitel 4: Was ist menschliches Personsein?

Drei klinische Hirntod-Konzepte

Der Begriff “Hirntod” ist im internationalen medizinisch-rechtlichen Diskurs nicht einheitlich gefasst. Man unterscheidet drei konkurrierende Konzepte, die in unterschiedlichen Rechtsordnungen gelten:

Ganzhirntod — Ausfall der Funktionen sämtlicher Hirnstrukturen (Großhirn, Kleinhirn, Hirnstamm). Dies ist das in Deutschland, Österreich, den USA und der Schweiz maßgebliche Kriterium. Die revidierte Uniform Determination of Death Act-Kommentierung (USA, 2021—2023) arbeitet weiterhin an der Frage, ob “alle Funktionen” wörtlich oder nur “klinisch relevante Funktionen” meint, da die hypothalamisch-hypophysäre Achse bei formal “hirntoten” Körpern nachweislich weiter arbeiten kann.

Hirnstammtod — Ausfall allein der Hirnstammfunktionen. Dies ist das im Vereinigten Königreich gültige Kriterium und basiert auf der Annahme, dass der Hirnstamm die integrative Schaltstelle ist, deren Ausfall das Ganze nach sich zieht. Die Dissertation Bextens greift dieses Kriterium nicht als ausreichend auf, weil kortikale Aktivität bei reinem Hirnstammausfall fortbestehen kann.

Großhirntod (higher-brain death) — Ausfall nur der kortikalen Funktionen bei erhaltenem Hirnstamm. Kein Rechtssystem erkennt dies als Todesdefinition an. Befürworter (Veatch, Lizza) vertreten dies im Rahmen eines empirisch-funktionalistischen Bewusstseinsbegriffs; aus Sicht der hier vertretenen Ontologie ist die Position unvereinbar mit agere sequitur esse, weil sie Personsein erneut an kognitive Ausübung bindet und so dem Ausschluss-Einwand verfällt.

In allen drei Varianten gilt für die Personalontologie dasselbe: Solange der beseelte Leib — die Leib-Seele-Einheit im Sinne der thomasischen forma corporis — besteht, bleibt die Person Person. Ontologisch betrifft jeder Hirnfunktionsausfall die Deutera Energeia, nicht die Prote Energeia — ein Unterschied, der sich nur vor dem Hintergrund der Substanz-Kategorie der klassischen Substanzontologie denken lässt.

Sicherer Tod — Abgrenzung

Der sichere Tod ist der irreversible Verlust der leiblichen Integration selbst: Zerfall des Organismus als Ganzem, das nicht mehr durch maschinelle Substitution aufrechterhalten werden kann. Er ist vom irreversiblen Hirnfunktionsausfall ontologisch zu unterscheiden — beide Zustände schließen sich wechselseitig aus.

Diese Unterscheidung hat praktische Bedeutung: Die Dead Donor Rule der Transplantationsmedizin verlangt, dass Spender tot sind, bevor Organe entnommen werden. Wenn Hirntod und sicherer Tod nicht dasselbe sind, ist die Organentnahme am hirntoten Spender — ontologisch gesehen — keine Entnahme aus einem Leichnam, sondern aus einem lebenden Menschen, dessen leibliche Integration durch Maschinen gestützt wird. Die bioethische Bewertung steht damit im Konflikt mit der personalistischen Norm, die Instrumentalisierung der Person ausschließt.

Fachlicher Diskurs: fünf Positionen

Das Hirntodkriterium ist seit der Harvard Ad Hoc Committee-Definition (1968) Gegenstand internationaler philosophischer, medizinischer und theologischer Kritik. Fünf Positionen prägen den Diskurs; sie decken sich in der ontologischen Grundeinsicht, dass Hirntod und sicherer Tod nicht identisch sind, begründen dies jedoch unterschiedlich.

Alan Shewmon — somatische Integration. Der amerikanische Kinderneurologe, ursprünglich Befürworter des Ganzhirntodkriteriums, dokumentierte in einer Fallserie (u.a. Chronic “Brain Death”, 1998) hirntote Körper, die über Monate und in Einzelfällen Jahre durch maschinelle Beatmung weiter existierten: Wundheilung, Infektionsabwehr, Wachstum, in einem Fall eine ausgetragene Schwangerschaft. Die Hirnstammthese, der Hirnstamm sei die notwendige Integrationsschaltstelle, ist damit empirisch widerlegt. Die somatische Integration erfolgt verteilt, nicht zentralistisch. Shewmons Argument ist kein theologisches, sondern ein physiologisches — und trifft das Kriterium an seinem eigenen Maßstab.

Hans Jonas — das Simulakrum. In “Against the Stream: Comments on the Definition and Redefinition of Death” (1974) warnt Jonas davor, den Tod zu redefinieren, um Organgewinnung zu erleichtern. Die Hirntoddefinition schaffe ein “Simulakrum des Lebens”: ein Körper, den wir äußerlich als tot erklären, der aber alle sichtbaren Zeichen des Lebens zeigt. Jonas fordert das Vorsichtsprinzip in dubio pro vita — bei Unsicherheit ist der Mensch als lebendig zu behandeln, nicht als tot.

Benedikt XVI. — kirchliches Vorsichtsprinzip. In seiner Ansprache an den Kongress “A Gift for Life” (November 2008) bekräftigte der Papst, dass die Kirche das Hirntodkriterium nicht definitiv bestätigt. Organentnahme sei nur zulässig, wenn ein Spender mit sicherer Gewissheit tot sei — und diese Gewissheit sei beim Hirntod nicht gegeben. Die Position bleibt bewusst offen zwischen Anerkennung und Ablehnung, weist aber die Gleichsetzung “Hirntod = Tod” als nicht hinreichend begründet zurück.

Bundesärztekammer — sprachliche Präzisierung (Vierte Fortschreibung 2015, Fünfte Fortschreibung 2022). Die BÄK hat den deutschen Begriff “Hirntod” in ihren Richtlinien durch “irreversibler Hirnfunktionsausfall” ersetzt — die sprachliche Umstellung erfolgte mit der Vierten Fortschreibung 2015 und wurde in der Fünften Fortschreibung 2022 beibehalten. Die begriffliche Korrektur trägt der Einsicht Rechnung, dass es sich um einen Funktionsausfall handelt, nicht notwendig um den Tod der Person. Sie ändert am Rechtszustand nichts, macht aber die Ungenauigkeit der älteren Terminologie sichtbar.

UDDA-Revision 2021—2023 — offene Konzeptfrage. Die Uniform Law Commission in den USA arbeitet an einer Neufassung des Uniform Determination of Death Act. Streitpunkt ist, ob der Verlust der hypothalamisch-hypophysären Steuerung (die bei hirntoten Körpern häufig fortbesteht) als Funktionsausfall gewertet werden muss oder aus der Definition ausgenommen wird. Der Prozess zeigt: Selbst im rechtlichen Kerngebiet der Hirntoddefinition ist das Konzept nicht geschlossen.

Konsequenzen

Aus der Einsicht “Hirntod ist nicht sicherer Tod” folgen drei praktische Konsequenzen.

Erstens: Die Würde des Menschen mit irreversiblem Hirnfunktionsausfall bleibt uneingeschränkt — als ontologische Würde, nicht als Funktionswürde. Er ist keine “ehemalige Person” und kein “bloßer Organismus”, sondern eine lebende Person, deren Funktionsausübung verloren ist. Die personalistische Norm (Wojtyła) verbietet, ihn als bloßes Mittel zu gebrauchen.

Zweitens: Organentnahme am hirntoten Spender ist ontologisch nicht Entnahme aus einem Toten. Die ethische Bewertung muss deshalb über die reine Rechtsfiktion hinausgehen und die Dead Donor Rule kritisch befragen — auch wenn dies die gegenwärtige Transplantationspraxis erheblich verändern würde.

Drittens: Das Vorsichtsprinzip bei Unsicherheit ist angebracht. Wo die Identität von Hirntod und sicherem Tod nicht erwiesen ist, ist der Mensch als lebend zu behandeln und die Beweislast liegt bei demjenigen, der ihn für tot erklärt.

Siehe auch

Konzepte — Lebensende und Medizin

Konzepte — Organspende und Vorsicht (parallele Diskussion)

Konzepte — Ontologische Grundlagen

Konzepte — Würde und Ethik

Konzepte — Einwände

Denker — ontologisch-substantielle Linie

Denker — funktionalistische Gegenposition

Quellenangaben: Bexten 2017, S. 195 ff., 293 ff. (Personsein und Hirntod).

Weitere Quellen zum Diskurs:

  • Ad Hoc Committee of the Harvard Medical School (1968): A Definition of Irreversible Coma. JAMA 205(6), S. 337—340.
  • Shewmon, D. Alan (1998): Chronic “Brain Death”: Meta-Analysis and Conceptual Consequences. Neurology 51(6), S. 1538—1545.
  • Jonas, Hans (1974): Against the Stream: Comments on the Definition and Redefinition of Death, in: Philosophical Essays: From Ancient Creed to Technological Man. Englewood Cliffs: Prentice-Hall.
  • Benedikt XVI. (2008): Ansprache an die Teilnehmer des Kongresses “A Gift for Life. Considerations on Organ Donation”. Vatikan, 7. November 2008.
  • Bundesärztekammer (2015): Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TPG für die Regeln zur Feststellung des Todes … und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms. Vierte Fortschreibung. Deutsches Ärzteblatt 112(14), A-572—A-580.
  • Bundesärztekammer (2022): Richtlinie zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls. Fünfte Fortschreibung.
  • Uniform Law Commission (2021—2023): Revision of the Uniform Determination of Death Act. Drafting Committee; im September 2023 pausiert.
  • Veatch, Robert M. / Ross, Lainie F. (2016): Defining Death: The Case for Choice. Washington: Georgetown University Press.

Diagnostische Feststellung

Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls erfolgt über klinische und apparative Irreversibilitäts-Nachweisverfahren. Zu den klinischen Verfahren gehören der Apnoetest und die Prüfung der Hirnstammreflexe; zu den apparativen die EEG-Nulllinie, die transkranielle Doppler-Sonographie, die zerebrale Angiographie und die Perfusionsszintigraphie.

In Deutschland regelt die BÄK-Richtlinie zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls (5. Fortschreibung 2022) Beobachtungszeiträume von 12 Stunden (primär supratentorielle Schädigung) bzw. 72 Stunden (sekundär hypoxische Schädigung) zwischen den klinischen Untersuchungen.

Die empirische Krise des Konzepts zeigt sich in der Hypothalamus-Restfunktion: Bei einem signifikanten Anteil klinisch hirntot diagnostizierter Patienten persistieren ADH-Sekretion und Osmoregulation — die UDDA-Forderung „irreversible cessation of all functions of the entire brain” ist damit empirisch nicht erfüllt.

Substanzontologisch entscheidend bleibt: Auch eine zuverlässige Funktionsdiagnose ist eine medizinisch diagnostizierte Irreversibilität, nicht die ontologische Irreversibilität der Trennung von Leib und geistiger Substanz.

Sprachspannung im Klassennamen

Der Wortbestandteil „irreversibel” im Klassennamen verwendet die schwächere medizinisch diagnostizierte Irreversibilität — einen induktiven, falsifikationsoffenen Schluss aus Beobachtungsperiode und Kausal-Theorie — nicht die ontologische Irreversibilität (Hartmann, Ethik 1926; Möglichkeit und Wirklichkeit 1938: konstitutiver Modus des Wirklichen).

Wer „irreversibel” hier als ontologische Aussage liest, begeht einen Modal-Fehlschluss: er identifiziert die diagnostische Schwelle (Modus des Möglichen) mit dem Modus des Wirklichen. Die Hypothalamus-Restfunktion (Nair-Collins, Northrup, Olcese, J Intensive Care Med 31, 2016, S. 41–50; Nair-Collins, Miller, J Intensive Care Med 37, 2022, S. 153–155) zeigt empirisch, dass selbst die diagnostische Schwelle in bis zu 50 Prozent der Fälle nicht voll erfüllt ist.

Die historische Sprachregelung der Bundesärztekammer 2015 (4. Fortschreibung der Hirntod-Richtlinie, beibehalten in der 5. Fortschreibung 2022) — „Hirntod” → „irreversibler Hirnfunktionsausfall” — wollte ausdrücklich die Differenz zum sicheren Tod schärfen. Sie ersetzte aber das eine missverständliche Wort durch ein zweites: Die ontologische Schwere, die „irreversibel” suggeriert, trägt der Begriff im konkreten Anwendungskontext nicht. Genau hier setzt das Vorsichtsprinzip (Benedikt XVI., Ansprache an den Internationalen Kongress für Organspende, Rom 2008) normativ an: Wo Gewissheit nicht erreicht ist, gilt die schärfere Auslegung.

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