Eigener Beitrag

Die Synthese von Substanzontologie und Relationalität zum substanzontologisch-relationalen Personbegriff — samt des zugehörigen Aufhebungs-Arguments — ist der originäre Beitrag dieser Arbeit (Bexten 2017, weitergeführt 2026). Anknüpfungspunkte: Spaemann (Relation), Wojtyła (personalistische Norm), Stein (Gemeinschaft), Richard von Sankt-Viktor (incommunicabilis existentia).

Der substanzontologisch-relationale Personbegriff ist der in der Personseinsontologie als adäquat verteidigte Personbegriff. Er verbindet die substanzontologische Grundlage — die Person als geistige Substanz — mit der relationalen Dimension: Die Person ist gleich ursprünglich auf Gemeinschaft (communio) hin angelegt.

Vertreter

Der substanzontologisch-relationale Personbegriff wird von sechs Denkern vertreten:

Adäquatheit

Dieser Personbegriff intendiert das menschliche Personsein in seinem urphänomenalen An-sich-Sein am besten, weil er:

  1. die substanzontologische Grundlage sichert: Die Person ist nicht Produkt ihrer Funktionen, sondern deren Träger;
  2. die relationale Dimension einbezieht: Die Person ist wesentlich auf Begegnung, Anerkennung und Liebe hin angelegt;
  3. den performativen Widerspruch als eigene Waffe gegen die Gegenseite bereithält.

Was heißt „relational” hier genau?

Wer die Formel „substanzontologisch-relational” zum ersten Mal liest, stößt auf einen scheinbaren Widerspruch: Eine Relation setzt ihre Relata voraus. Beziehung kann nicht ohne die Seienden bestehen, die in ihr stehen. Die Rede von der „Gleichursprünglichkeit” von Substanz und Relation scheint diesen Zusammenhang per Dekret aufheben zu wollen. Der Einwand trifft — solange „relational” metaphysisch-konstitutiv verstanden wird. Er trifft nicht, sobald die zwei Ebenen unterschieden werden, die in der Formel zusammengeführt sind.

Was der Personbegriff nicht behauptet. Er behauptet nicht, dass Personsein heißt, aktual in einer Beziehung zu stehen. Ein solcher Satz würde den Embryo im Mutterleib, den tief komatösen Menschen und den Einsiedler auf dem Berg zu Nicht-Personen erklären, sobald sie in keiner aktuellen Relation stehen. Diese Konsequenz lehnt die klassische Anthropologie seit Thomas ab; dieser Personbegriff folgt ihr darin.

Was er behauptet. „Relational” bezeichnet zwei Bestimmungen auf unterschiedlichen Ebenen:

  1. Eine wesensmäßige Potenz. Jede Person trägt die Fähigkeit zur Beziehung nicht als beliebiges Zusatzmerkmal, sondern als konstitutiven Zug ihrer Natur. Ein Seiendes, das zur Liebe, zur Anerkennung, zum gemeinsamen Sinnstiften überhaupt nicht fähig wäre, wäre keine Person. Diese Potenz gehört wesensmäßig zur Natur des Personseins — sie ist nicht kontingent-akzidentell. Aber sie ist Potenz, nicht Akt. Der Embryo und der Komatöse haben sie; ihre Nicht-Aktualisierung macht sie nicht zu Nicht-Personen.

  2. Eine phänomenologisch-ethische Erschließungsweise. Spaemanns Wendung „Person wird man nur im Plural” beschreibt, wie Personsein uns zugänglich wird: im Vollzug der Anerkennung, im Angesprochen- und Angesehenwerden. Das ist kein metaphysischer Satz darüber, was Personsein ist, sondern eine Beobachtung darüber, wie Personsein sich zeigt. Anerkennung ist nicht, was die Person konstituiert — sie ist, was ihr gerecht wird.

    Was heißt „Anerkennung” hier konkret? Anerkennung meint mehr als kognitives Erfassen: Sie ist die responsive Haltung, in der ein anderer als jemand (nicht als etwas) aufgenommen wird — im Angesehen-, Angesprochen-, Ernstgenommenwerden. Sie hat eine ethische Struktur: Wer anerkennt, vollzieht bereits die Würde mit, die dem anderen zukommt. Deshalb kann Anerkennung geschehen oder ausbleiben, ohne dass sich die ontologische Verfassung des Anerkannten ändert; aber dort, wo sie gelingt, tritt Personsein hervor als das, was es ist. Sie ist damit nicht Konstitutions-, sondern Antwortkategorie — und gerade deshalb die ethische Grundnorm jeder Personbegegnung.

Warum diese Klärung den Begriff stärker macht. Verloren geht nur der metaphysische Überbau, den spätere Interpreten der relationalen Wende unterlegt haben. Spaemann selbst argumentiert überwiegend über Anerkennung, nicht über Konstitution. Der Grundsatz agere sequitur esse bleibt gewahrt: Die Person vollzieht ihre Beziehungen, weil sie Person ist; sie ist nicht Person, weil sie Beziehungen vollzieht. Zugleich immunisiert diese Unterscheidung den Personbegriff gegen den schärfsten gegen ihn denkbaren Einwand — dass „intrinsische Relationalität” nur ein Etikett sei, das ein Akzidenzverhältnis ins Substanzinnere verschiebt. Der Einwand greift nicht mehr, sobald klar ist: auf der Seinsseite Substanz mit wesensmäßiger Relationspotenz, auf der Erscheinungsseite Anerkennung als Erschließungsweise.

Die klassische Substanzontologie und die phänomenologische Personerfahrung sind keine Rivalen. Sie beschreiben zwei Seiten derselben Wirklichkeit — und ein Begriff, der beide aufnimmt, ohne sie zu vermischen, hält, was sein Name verspricht.

Dialektische Bilanz

Gegen den substanzontologisch-relationalen Personbegriff richtet sich kein einziger Einwand. Er wird von 6 Argumenten gestützt, die ein sich gegenseitig tragendes Netz bilden. Siehe Argumentativ-dialektische Bilanz.

Quellenangaben: Bexten 2017, Kap. 6 (Adäquatheit des substanzontologisch-relationalen Personbegriffs).

Weitere Quellen:

  • Spaemann, Robert (1996): Personen. Versuche über den Unterschied zwischen „etwas” und „jemand”. Stuttgart: Klett-Cotta.
  • Wojtyła, Karol (1969): Osoba i czyn. Kraków. — Dt.: Person und Tat. Übers. H. Springer. Freiburg: Herder, 1981.

Siehe auch